Corona Bonus für Mitarbeiter
Arbeitgeber können Ihren Mitarbeitern einen steuerfreien Corona-Bonus bis zu € 1.500,00 (Auszahlung muss bis zum 31.12.2020 erfolgen) zukommen lassen, um die mit der Corona-Krise einhergehenden zusätzlichen Belastungen abzumildern.
Der Bonus darf aber nicht an die Stelle von arbeitsvertraglich geschuldeten Ansprüchen gestellt werden. Unter diese Ansprüche fällt aber nicht nur der normale Arbeitslohn, sondern auch andere geschuldete Vergütungsbestandteile, die nicht einseitig vom Arbeitgeber widerrufen werden können.
Sollte sich ein Weihnachtsgeldanspruch entweder, aus dem Arbeitsvertrag, einem Nachtrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus einer so genannten betrieblichen Übung (vorbehaltlose Gewährung dieses Bonus über mindestens 3 Jahre hinweg) ergeben, so darf das Weihnachtsgel nicht mit dem Corna-Bonus ersetzt werden.
Sollten Sie diesbezüglich Rückfragen haben, stehen wir jederzeit gerne zu Ihrer Verfügung.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Lars Reimer
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