Trotz Fahrverbot: Führerschein bleibt erhalten
Seit der Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 28.04.2020 kann auch bei Ersttätern ohne entsprechende Voreintragung ein Fahrverbot verhängt werden bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts. Geplant ist in einer neueren Novelle, die in der zweiten Jahreshälfte 2020 in Kraft treten soll, eine weitere Steigerung des Bußgeldes von derzeit € 80,00 auf € 100,00 vorzunehmen, die „harte Strafe“ eines Fahrverbots bei Ersttätern hingegen entfallen zu lassen. Dies wird derzeit diskutiert. Entschieden ist es final noch nicht.
Insoweit empfiehlt es sich gegen etwaige Bußgeldbescheide Einspruch einzulegen und zu versuchen, eine finale Entscheidung bis in den Sommer bzw. Herbst dieses Jahres hinauszuzögern.
Hintergrund ist ein juristischer Trick:
Zwar gilt nach dem deutschen Strafgesetzbuch immer das Strafrecht, welches zum Zeitpunkt der Tatbegehung wirksam war. Sollte allerdings bei Tatbegehung ein Gesetz bestanden haben, welches vor einer rechtskräftigen Entscheidung geändert wurde, gilt das „mildere“ Gesetz. Dies könnte hier zum Tragen kommen, da dann trotz einer zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch zu ahndenden Tat mit einem Fahrverbot gegebenenfalls mit einer Erhöhung des Bußgeldes und einer Aufhebung des Fahrverbotes gerechnet werden könnte.
Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Weinelt oder Herrn Rechtsanwalt Lars Reimer.