Corona-Krise: Möglichkeit zur Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren bei Gesellschafterversammlung

Corona-Krise: Möglichkeit zur Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren bei Gesellschafterversammlung

Streng genommen sieht der Gesetzgeber bei GmbH-Beschlussfassungen eine Präsenz vor. In Ausnahmefällen kann in Satzungen hier das Umlaufverfahren geregelt werden, wobei dies exakt bestimmt definiert und vereinbart sein muss.

Diese Regelung stellt die Gesellschafter in den Zeiten von Corona vor ungeahnte Hürden, insbesondere deshalb, da in der Folge der Kollision mit dem Infektionsschutzgesetz eine Versammlung oftmals gar nicht stattfinden kann.

Der Gesetzgeber hat reagiert:
Vorübergehend wird eine Beschlussfassung in der GmbH mit dem schriftlichen Umlaufverfahren erleichtert. Wenngleich die bisherigen Regelungen in Gesellschaftsverträgen weiterhin Gültigkeit haben, können nach der bisherigen Regelung in § 38 II GmbHG Gesellschafterversammlungen auch im schriftlichen Umlaufverfahren stattfinden, wenn alle Gesellschafter zustimmen.

Infolge der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber nunmehr mit Gesetz vom 27.03.2020 vorgesehen, dass, abweichend von einer Zustimmungspflicht aller Gesellschafter, Gesellschafterbeschlüsse im Umlaufverfahren durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis aller Gesellschafter gefasst werden können. Diese schützt die einzelnen Gesellschafter, benachteiligt aber auch einige, da dann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren nicht mehr blockiert werden können.

Die gesetzgeberische Ausnahme von der eigentlichen Präsenzpflicht gilt für alle Beschlüsse im Jahr 2020. Virtuelle Gesellschafterbeschlüsse (wie sie die Aktiengesellschaft durchführen kann) gibt es auch nach dem neueren Willen des Gesetzgebers weiterhin bei der GmbH nicht. Eine virtuelle Gesellschafterversammlung in der GmbH lässt sich nur mit Zustimmung aller Gesellschafter dadurch realisieren, dass zunächst in einer Videokonferenz die einzelnen zur Diskussion und zur Abstimmung gestellten Punkte diskutiert werden, um dann im Umlaufverfahren eine Abstimmung vorzunehmen. Alternativ wäre es möglich, dass Gesellschafter einen anderen Gesellschafter bevollmächtigen, „allein“ eine Gesellschafterversammlung abzuhalten, um dort im jeweiligen Namen eine Stimme abzugeben.

Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Weinelt oder Herrn Rechtsanwalt Lars Reimer.

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