Webshop muss bei SEPA-Lastschrift europäische Banken zulassen
Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil vom 21.07.2017; Az.: 6 O 76/17 entschieden, dass ein Webshopbetreiber, der als Zahlungsart SEPA-Lastschriften anbietet, neben Konten deutscher Banken auch ausländische EU-Konten zulassen muss. Andernfalls liege ein abmahnfähiger Verstoß gegen Art. 3 i.V.m. Art. 9 Abs.2 SEPA-Verordnung vor.
Vor diesem Hintergrund sollten alle Onlinehändler prüfen, ob ihr Webshop diese Anforderungen erfüllt und gegebenenfalls die nötigen Änderungen vornehmen.