Auch Hausmeistern steht der Mindestlohn zu
Einige Arbeitgeber sollten ganz offensichtlich regelmäßiger die Beratung ihres Anwaltes in Anspruch nehmen. Anders lässt sich das Verhalten eines Berliner Arbeitgebers wohl nicht erklären. Dieser Arbeitgeber beschäftigte einen Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden, bei einer monatlichen Bezahlung von € 315,00. Dies bedeutet allerdings einen Stundenlohn von lediglich € 5,19. Laut Mindestlohngesetz stehet dem Hausmeister aber ein Mindest-Stunden-Lohn von € 8,50 zu, was der Hausmeister auch einforderte.
Daraufhin wurde ihm die Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich nur noch 32 Stunden gegen Bezahlung von nunmehr € 325,00 (bedeutet einen Stundenlohn von € 10,15) angeboten. Der Hausmeister lehnte dankend ab und bekam als Antwort eine Kündigung.
Das Arbeitsgericht Berlin entschied mit Urteil vom 17.04.2015, Az.: 28 Ca 2405/15, dass diese Kündigung unwirksam ist. Die Kündigung sei als eine verbotene Maßregelung nach § 612a BGB zu werten, da der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, weil der Hausmeister in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe. Eine derartige Kündigung sei aber unwirksam.
Sollten Sie in einem ähnlichen Fall – oder generell im Arbeitsrecht – Beratungsbedarf haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Lars Reimer gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.