Regelung zur pauschalen Abgletung von Überstunden oftmals unwirksam
In einer Vielzahl von Arbeitsverträgen finden sich (sinngemäße) Regelungen wie zum Beispiel:
„Bei betrieblicher Erfordernis, ist der Arbeitnehmer zur Mehrarbeit sowie Sonntags- und Feirtagsarbeit verpflichtet. Der Arbeitnehmer erhält für die Überstunden und Mehrarbeit keine weitergehende Vergütung.“
In einem aus dem Jahr 2012 stammenden, aber noch immer hoch aktuellen Urteil hat das BAG (Urteil vom 22.02.2012; Az.: 5 AZR 765/10) entschieden, dass Regelungen wie die vorbenannte zumeist unwirksam sind, da sie für den Arbeitnehmer nicht klar und verständlich sind. Eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel sie nur dann klar und verständlich, so das Gericht, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer müsse bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Insoweit tun Arbeitgeber gut daran, ihre Arbeitsverträge regelmäßig von einem Fachmann auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen.
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