Zur Auslegung von Klauseln, die Stromkunden Aktionsboni versprechen
Vielfach finden sich in Stromlieferverträgen Klauseln, wonach dem Stromkunden nach einer gewissen Vertragslaufzeit ein Aktionsbonus gewährt wird.
Der Bundesgerichtshof hatte in seinen Urteilen vom 17.04.2013, Az.: VIII ZR 225/12 wie auch VIII ZR 246/12 zu entscheiden, wie folgende Vertragsklausel auszulegen ist:
„Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“
Die Kläger kündigten den Stromlieferungsvertrag mit Ablauf des ersten Vertragsjahres und verlangten den Bonus. Der Stromlieferant berücksichtigte den Bonus in der Schlussrechnung jedoch nicht.
Der VIII. Senat des BGH entschied nun, dass die Klausel in der hier maßgeblichen Fassung für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden kann, dass ein Bonusanspruch bereits dann entsteht, wenn der Vertrag für einen Zeitraum von mindestens einem vollen Jahr bestanden hat.
Da die Klausel eine allgemeine Geschäftsbedingung darstellt und Auslegungen stets zu Lasten des Verwenders (vorliegend also dem Stromlieferanten) gehen, vgl. § 305c Abs.2 BGB, haben die Stromkunden Anspruch auf Auszahlung des Bonusbetrages, so der BGH.