Wie wirkt sich Kurzarbeit Null auf meinen Urlaubsanspruch aus?
In unserem Beitrag Corona-Krise: Urlaubsansprüche während Kurzarbeit vom 11.08.2020 hatten wir bereits ausführlich über die Problematik berichtet, wie sich eine Kurzarbeitsphase auf den Urlaubsanspruch auswirkt.
Mit Urteil vom 12.03.2021, AZ: 6 Sa 824/20 hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die von uns vertretene Rechtsansicht nunmehr bestätigt.
Das LAG wies eine Klage einer Arbeitnehmerin auf Feststellung von Urlaubsansprüchen für den Zeitraum Juni bis einschließlich Oktober 2020 ab. Im besagten Zeitraum befand sich die Klägerin in Kurzarbeit Null.
Das Gericht begründete die abweisende Entscheidung damit, dass aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 die Klägerin keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 BUrlG erworben habe. Danach sei der Urlaub für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null um 1/12 zu kürzen.
Der Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen, was wiederum lt. LAG eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraussetzt. Da allerdings während der Kurzarbeitsphase die beiderseitigen Leistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien aufgehoben sind, seien Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Dies entspreche nach Ansicht des LAG auch dem Europäischen Recht, da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null ein europäischer Mindesturlaubsanspruch aus der Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gerade nicht entstehe.
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weinelt & Collegen