Vorsicht vor umfänglichen Abgeltungsklauseln im Kündigungsschutzverfahren
Der Klägerin wurde zum Ende Juni 2009 gekündigt. Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits im Juni 2010 wurde im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs geregelt, dass eine Abfindung i.H.v. € 11.500,00 bezahlt wird und mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind.
Nach Zahlung des Vergleichsbetrages begehrte die Klägerin von der Beklagten die Abgeltung ihres Resturlaubs. Da die Beklagte sich mit Hinweis auf den Vergleichsinhalt zur Zahlung weigerte, wurde das Arbeitsgericht angerufen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 14.05.2013, AZ.: 9 AZR 844/11 letztinstanzlich, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den gesetzlichen Anspruch verzichtet werden kann. Insbesondere verstoße eine solche Abrede nicht gegen §§ 7 Abs.4, 13 Abs.1 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann und hiervon nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Diese Regelung hindert nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließt. Soweit der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, steht auch das Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen, so das BAG.
Als Arbeitnehmer sollte man daher genau aufpassen, was Inhalt eines gerichtlichen Vergleiches wird. Ansonsten verzichtet man möglicherweise unbewusst auf wertvolle Abgeltungsansprüche.