VOB/B 2012 löst VOB/B 2009 ab!
Im Bundesanzeiger vom Freitag, 13.07.2012 wurde die Bekanntmachung zur Änderung der Vergabe und Vertragordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) – Ausgabe 2012 – veröffentlicht. Die VOB/B 2012 tritt an die Stelle der VOB/B 2009.
Eine Gesamtausgabe der VOB 2012 mit den Teilen A, B und C ist für Oktober 2012 angekündigt.
Die Änderung betrifft ausschließlich § 16 VOB/B. Wesentliche Änderung ist die Verkürzung der Prüffrist für die Schlussrechnung von 2 Monaten auf 30 Tage, § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 2012.
Einzelvertraglich kann diese Frist allerdings auf 60 Tage verlängert werden, wenn diese Vereinbarung aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertig ist und ausdrücklich getroffen wird.
Weiterhin kommt der Auftraggeber nunmehr nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 und 4 VOB/B 2012 spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug
- ohne dass es einer Nachfristsetzung (Mahnung) bedarf,
- wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt
- und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat,
- es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich.
Bei Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.