Vertragswerkstattklausel in Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen oftmals unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 25.09.2013, AZ.: VIII ZR 206/12, mit der Wirksamkeit einer Gebrauchtwagen-Garantiebestimmung befasst, die die Durchführung der Wartungs-, Inspektion- und Pflegearbeiten in der Werkstatt des Verkäufers oder einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt, voraussetzt.
Konkret lautete die Klausel wie folgt:
„Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (…)“.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall, ließ der Gebrauchtwagenkäufer eine Inspektion bei einer freien Werkstatt durchführen. Als das Fahrzeug anschließend innerhalb der Garantiezeit einen Defekt an der Ölpumpe aufwies, weigerte sich der Hersteller, die Kosten für die Mängelbeseitigung zu übernehmen.
Der BGH stellte zunächst fest, dass die einjährige Fahrzeuggarantie Entgeltcharakter hat. Dies deshalb, da die Rechnung den Passus „inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie“ beinhaltete.
Weiter, so der BGH, sei eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagen-Garantievertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Dies treffe auf die hier vorliegende Wartungsklausel zu, so der BGH.