Kurze Probezeitkündigungsfrist muss sich aus dem Arbeitsvertrag (direkt) ergeben
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.03.2017, Az.: 6 AZR 705/15 entschieden, dass sich eine verkürzte Kündigungsfrist während der Probezeit deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergeben muss. Laut BAG reicht es nicht aus, dass der Arbeitsvertrag lediglich auf eine Norm innerhalb eines Tarifvertrages verweist, die wiederum eine solch kurze Kündigungsfrist während der Probezeit vorsieht. Damit trägt das Gericht dem Umstand Rechnung, dass die wenigsten Arbeitnehmer wissen, welche tarifvertraglichen Regelungen hinter den Verweisen innerhalb ihres eigenen Arbeitsvertrages stecken.
Sollten Sie in einem ähnlichen Fall – oder generell im Arbeitsrecht – Beratungsbedarf haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Lars Reimer gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.