Keine betriebliche Übung bei geduldeten Raucherpausen
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 05.08.2015; Az.: 2 Sa 132/15) hat kürzlich eine sehr interessante Entscheidung zum Thema „Rauchen im Unternehmen“ gefällt. In dem Unternehmen der Beklagten hatte es sich über die Jahre eingebürgert, dass Mitarbeiter nach Gusto ihre Raucherpausen abgehalten haben, ohne für diesen Zeitraum auszustempeln.
Im Jahre 2013 trat allerdings eine Betriebsvereinbarung in Kraft, wonach die rauchenden Mitarbeiter verpflichtet wurden, für die Raucherpausen auszustempeln.
Dies passte einem Arbeitnehmer nicht. Er klagte gegen seine Arbeitgeberin auf Fortführung der ursprünglichen arbeitnehmerfreundlichen Praxis. Rechtlich wurde die Klage damit begründet, dass über die Jahre eine so genannte Betriebliche Übung (auf bezahlte Raucherpausen) entstanden sei, von der sich die Arbeitgeberin nicht mehr ohne weiteres lösen könne.
Das LAG Nürnberg folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Das Gericht verneinte eine betriebliche Übung. Dafür fehle es, laut LAG, an einer gleichförmigen Gewährung bezahlter Raucherpausen mit bestimmter Dauer, da jeder Mitarbeiter jeden Tag in unterschiedlichem Umfang von der Fortzahlung des Entgelts für Raucherpausen profitiert hat. Des Weiteren hätte die Arbeitgeberin bis zum Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung keinen Überblick über die Häufigkeit und Dauer der von den Beschäftigten genommenen Raucherpausen, was für die Arbeitnehmer auch ohne weiteres erkennbar war. In einem solchen Fall fehle es an einem hinreichen bestimmten Angebot einer Leistung durch den Arbeitgeber.
Sollten Sie in einem ähnlichen Fall – oder generell im Arbeitsrecht – Beratungsbedarf haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Lars Reimer gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.