Kein Anspruch auf Verzugspauschale im Arbeitsrecht
Der Gesetzgeber hatte mit Wirkung zum 29.07.2014 den § 288 Abs.5 BGB neu geschaffen. Diese Norm enthält eine Regelung, wonach der Gläubiger einer Entgeltforderung im Verzugsfalle vom Schuldner (der allerdings kein Verbraucher sein darf) eine Verzugspauschale in Höhe von € 40,00 einfordern kann.
Bis zuletzt war umstritten, ob diese Regelung auch im Arbeitsrecht (insb. bei verspäteten Lohnzahlungen ) Anwendung findet. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.09.2018, Az.: 8 AZR 26/18 nun arbeitgeberfreundlich entschieden, dass diese Regelung des § 288 Abs.5 BGB im Arbeitsrecht nicht greift.
Sollten Sie in einem derartigen Fall – oder generell im Arbeitsrecht – Beratungsbedarf haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Lars Reimer gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.