Farbige Wände müssen weiß zurückgegeben werden!
Wie der BGH nun mit Urteil vom 06.11.2013 entschied, hat der Vermieter einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Mieter die Wohnung oder das angemietete Haus mit bunten Wänden zurückgibt. Mieter sollten sich somit vorsehen und die Wände entweder von vorne herein weiß belassen oder eine Sondervereinbarung in ihrem Mietvertrag aufnehmen, nachdem es ihnen gestattet ist, die Wände bunt zu streichen und diese auch im farbigen Zustand zurückzugeben.
Der BGH stellt sich damit letztendlich gegen seine eigene Rechtssprechung in Sachen Schönheitsreparaturklauseln. Dort hatte er vor einiger Zeit geurteilt, dass eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, ein Mietobjekt nur mit weiß gestrichenen Wänden zurückgeben zu dürfen, unwirksam sei.
Durch das nun gesprochene Urteil hat es der Vermieter noch nicht einmal nötig, eine Schönheitsreparaturklausel in dieser Richtung im Mietvertrag festzulegen. Faktisch wird der Mieter nämlich nun durch seine festgestellte Schadensersatzpflicht gezwungen, alle Wände bei Auszug zu streichen, sollten diese in einem farbigen Zustand sein.