Facebook + Arbeitsrecht = Oftmals eine explosive Mischung
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte kürzlich einen äußerst interessanten Fall zu entscheiden.
Eine bei einem Krankenhaus angestellte Kinderkrankenschwester war für die Betreuung von Kindern auf der Kinderintensivstation zuständig. Von einem Kind veröffentlichte sie auf ihrem Facebookaccount unerlaubt Fotografien und versah diese teilweise mit Kommentaren. Unter anderem wurde dabei auch der Tod des Kindes mitgeteilt.
Nachdem die Arbeitgeberin hiervon Kenntnis erlangt hat, wurde der Arbeitnehmerin gegenüber die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Hiergegen hat sich die Arbeitnehmerin mit einer Kündigungsschutzklage gewehrt. Sowohl das Arbeitgericht, als auch das Landesarbeitsgericht haben die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt.
Laut LAG sei zwar das Verhalten der Arbeitnehmerin grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Denn durch die unerlaubte Veröffentlichung von Patientenbildern werde in erheblicher Weise gegen die Schweigepflicht verstoßen und die Persönlichkeitsrechte des Patienten verletzt. In besonders starkem Maße gelte dies für die Veröffentlichung in sozialen Netzwerken. Denn dort könne man eine Weiterverbreitung der Bilder nicht kontrollieren.
Aus folgenden Gründen verneinte das LAG die Voraussetzungen für eine Kündigung dennoch. Die Arbeitnehmerin hatte eine derart emotionale Bindung zu dem Kind aufgebaut, der sie Ausdruck verliehen hat. Das Kind konnte auf den Bildern zudem nicht identifiziert werden. Das Gericht stellte zudem fest, dass das Kind durch die Fotografien nicht bloßgestellt wurde. Vielmehr sei die Veröffentlichung geeignet gewesen, den Betrachter für das Kind einzunehmen. Auch konnte den Bildern nicht entnommen werden, in welchem Krankenhaus die Arbeitnehmerin beschäftigt ist. Ebenfalls gab es keinen Hinweis darauf, dass die Arbeitgeberin derartige Veröffentlichungen billigen würde. Zudem habe die Arbeitnehmerin die Bilder unmittelbar nach den ersten Vorhaltungen von ihrem Facebook-Profil entfernt.
Nur die Abwägung sämtlicher Umstände führte letztendlich dazu, dass das Gericht die Kündigung in diesem Einzelfall für unwirksam erachtete. Als milderes Mittel hätte die Arbeitnehmerin zunächst abgemahnt werden müssen so das LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 17 Sa 2200/13, in seiner Entscheidung vom 11.04.2014.
Nichtsdestotrotz sollte man sich als Arbeitnehmer immer ganz genau überlegen, ob man berufliche Inhalte auf seiner Facebookseite veröffentlicht. Im Zweifel ist hiervon dringend abzuraten.
Sollten Sie in einem ähnlichen Fall Beratungsbedarf haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Lars Reimer gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.