EuGH äußert sich klar zur Verebbarkeit von Urlaubsansprüchen
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.06.2014 (Az.: C 118/13) entschieden, dass Urlaubsansprüche, die ein Arbeitnehmer aufgrund seines Todes nicht mehr in Natura nehmen kann, vom Arbeitgeber gegenüber dem Erben (bzw. den Erben) finanziell abzugelten sind.
Dieses Urteil ist deshalb interessant, da das oberste deutsche Arbeitsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung stets entschieden hatte, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tode untergeht. Etwas anderes kam nur in den Fällen in Betracht, in denen entsprechende Regelungen (bspw. eine Regelung im Arbeitsvertrag, wonach Urlaubsansprüche vererbbar sind) zwischen den Parteien getroffen worden waren.
Insoweit führt das Urteil des EuGH zu einer Umkehr der innerdeutschen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Vererbbarkeit von Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen.
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