Einseitige Regelbarkeit der Weihnachtsgratifikation durch den Arbeitgeber
Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil vom 16.01.2013, Az.: 10 AZR 26/12, zu entscheiden, ob eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach dem Arbeitnehmer eine jährliche Weihnachtsgratifikation in der vom Arbeitgeber „jeweils pro Jahr festgelegten Höhe“ zusteht, wirksam ist.
Der Arbeitnehmer vertrat die Ansicht, dass ihn vorbenannte Regelung unangemessen benachteilige und sie infolge dessen rechtsunwirksam sei. Stattdessen verlangte er die Zahlung eines Weihnachtsgeldes nach den tariflichen Vorschriften der Metallindustrie.
Nach Ansicht des BAG hält die angegriffene Klausel einer AGB-Kontrolle stand. Insbesondere enthält die Regelung keinen unzulässigen Änderungsvorbehalt (§ 308 Nr.4 BGB), da dem Arbeitgeber keine Möglichkeit eingeräumt wird, eine versprochene Leistung nachträglich zu ändern. Vielmehr liegt ein Fall der erstmaligen Festsetzung vor.
Auch der Umstand, dass die Höhe des Weihnachtsgeldes jährlich neu festgesetzt wird und der Vertragstext keine Kriterien für die Festsetzung nennt, ist nach Ansicht des BAG unschädlich. Es wäre dem Arbeitgeber nämlich auch offen gestanden, einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu vereinbaren, und damit einen Rechtsanspruch für die Zukunft vollständig auszuschließen. Insoweit, so das Gericht, muss eine gewisse Unsicherheit bezüglich der im Vertrag nicht aufgeführten Kriterien der Leistungsbestimmung, vom Arbeitnehmer hingenommen werden.
Auch führt die Klausel aus Sicht des Gerichts nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs.1 BGB. Dies wird damit begründet, als es sich bei der Zahlung nicht um die Honorierung von bestimmten Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers handelt. Vielmehr ist die Weihnachtsgratifikation alleine vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Auszahlung abhängig. Entscheidend ist danach, dass die vertragliche Regelung keine Leistungsanreize schafft, die nachträglich enttäuscht werden könnten.