Einmal gewährter Urlaub nur in Ausnahmefällen widerruflich
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 27.09.2012, Az.: 6 Sa 449/12, Stellung dazu bezogen, welche Anforderungen an einen Widerruf von bereits gewährtem Erholungsurlaub zu stellen sind.
Konkret ging es darum, dass einer in einem Bekleidungsgeschäft angestellten Arbeitnehmerin Urlaub vom 13. bis 29.09.2010 bewilligt wurde. Der Arbeitnehmer vertrat die Ansicht, dass er für das verkaufsoffene Wochenende am 18./19.09.2010 den gewährten Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen widerrufen konnte.
Das LAG Köln teilte die Einschätzung des Arbeitgebers indes nicht. Es urteilte, dass ein Arbeitgeber den einmal bewilligten Urlaub allenfalls in Notfällen widerrufen kann. Dabei muss es sich um zwingende Notwendigkeiten handeln, die einen anderen Ausweg nicht zulassen. Ein personeller Engpass ist für sich noch keine Notlage, so das Gericht.