Drohung des Arbeitnehmers mit Suizid
Das Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber mit Suizid und einem Amoklauf gedroht hatte. Konkret ging es darum, dass der Arbeitgeber nach einer längeren Krankheitsphase des Arbeitnehmers mit diesem ein Wiedereingliederungsgespräch geführt hatte. Der Arbeitnehmer wollte nicht weiter auf seinem bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt werden. Als er feststellen musste, dass er auch zukünftig wieder auf der bisherigen Position eingesetzt werden wird, drohte er sodann mit Suizid, alternativ mit einem Amoklauf. Zudem verwies er darauf, dass er im Schützenverein sei und „zum Glück“ noch keinen Waffenschein habe.
Das BAG entschied letztlich, dass eine Drohnung mit Suizid / einem Amoklauf einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen kann.
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