Das Entlassungsverlangen des Betriebsrats
Nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Betriebsrat kann die Kündigung eines Mitarbeiters durchsetzen. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit Urteil vom 28.03.2016, Az.: 2 AZR 551/16 mit einer solchen Konstellation zu befassen. In dem zu entscheidenden Fall, ist dem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats über § 104 Satz 2 BetrVG in dem Gerichtsverfahren aufgegeben worden, eine Arbeitnehmerin zu entlassen. Hintergrund waren verschiedene Vorfälle zwischen dieser Arbeitnehmerin und anderen Mitarbeitern.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin. Diese klagte und trug unter anderem vor, dass die Kündigung nicht im Sinne des § 1 Abs.2 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) sozial gerechtfertigt sei.
Das BAG entschied letztinstanzlich, dass die ordentliche Kündigung rechtmäßig ist und das Arbeitsverhältnis beendet hat. Der Zweite Senat des BAG argumentierte, dass aufgrund der – auch im Verhältnis zur Klägerin – rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach die Beklagte die Klägerin zu entlassen hatte, ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. § 1 Abs.2 Satz 1 KSchG für die ordentliche Kündigugn gegeben war.
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