Corona-Uptdate: Verschärfung der 14. Bayerischen Impfschutzverordnung

Corona-Uptdate: Verschärfung der 14. Bayerischen Impfschutzverordnung

Mit Wirkung zum 06.11.2021 wurde die 14. Bayerische Impfschutzverordnung angepasst. Dies wiederum führt zu noch strengeren Regelungen, die sich unter anderem auch auf das Arbeitsrecht auswirken. Da diese Änderungen leider – wie bereits des Öfteren in der Vergangenheit – mit „heißer Nadel“ gestrickt wurden, bleiben eine Vielzahl von Fragen unbeantwortet. Daher ist es auch für uns schwierig, teilweise sogar unmöglich, belastbare Informationen über die Neuregelungen zu erteilen. Nichtsdestotrotz wollen wir uns positionieren, um die von uns vertretenen Arbeitgeber in dieser schwierigen Phase zu unterstützen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass wir eine Rechtsmeinung vertreten, die in der Zukunft von einem Gericht „gekippt“ wird. Dies lässt sich aufgrund der durch die Politik verursachten Unsicherheiten leider nicht gänzlich vermeiden.

 

  1. DARF DER ARBEITGEBER DEN IMPFSTATUS SEINER BELEGSCHAFT ABFRAGEN?

Die Abfrage des Impfstatus ist nach § 36 Abs. 3 IfSG nur in bestimmten Branchen zulässig (z. B. Pflegeeinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte, JVA).

 

  1. WAS BEDEUTET DIE NEUE 3-G-REGELUNG NACH DER GEÄNDERTEN 14. BAYERISCHEN IMPFSCHUTZVERORDNUNG FÜR IHREN BETRIEB?

Die neuen 3-G-Regelungen knüpfen an eine Krankenhausampel an. Sie greift in allen bayerischen Landkreisen ein, deren 7-Tage-Inzidenz über 300 liegt und die Intensivbetten zu mindestens 80% ausgelastet sind.

Soweit diese Voraussetzungen vorliegen und die Ampel auf „rot“ springt, bedeutet dies, dass sich jeder Arbeitnehmer testen lassen muss, außer er kann einen Nachweis über eine vollständige Corona-Impfung oder eine erfolgte Corona-Genesung erbringen.

Dies wiederum bedeutet, dass es dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, ob er seinen Impfstatus offenbart oder nicht. Tut er dies nicht, und weißt er weder eine Impfung, noch eine Genesung nach, muss er sich jedenfalls zweimal pro Woche eines Tests unterziehen.

Nach unserer Information muss es sich bei dem Test nicht zwingend um einen PCR-Test handeln. Auch ein Schnelltest dürfte ausreichend sein. Ein Selbsttest genügt aber (wohl) nicht.

Ferner verlangt diese neue 3-G-Regelung, dass ein Nachweis für den Testzugang „vorzulegen“ ist. Dies kann dahingehend interpretiert werden, dass die eigentliche Testung nicht während der Arbeitszeit zu erfolgen hat, sondern vom Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn der Nachweis bereits mitzubringen ist. Dies hätte zur logischen Konsequenz, dass der Test ebenfalls vor Arbeitsbeginn durchzuführen ist.

Die Testpflicht gilt nicht im Handel und im ÖPNV.

 

  1. WER TRÄGT DIE KOSTEN DER TESTUNG?

Nach der derzeit geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung, die zunächst noch bis zum 24.11.2021 Bestand hat, sind Arbeitgeber momentan dazu verpflichtet, Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten, mindestens zweimal pro Woche die Möglichkeit zur einem kostenlosen PCR-, Selbst- oder Schnelltest anzubieten. Die Kosten hierfür muss der Arbeitgeber tragen.

Es sollte allerdings daran gedacht werden, die für die Testung anfallenden Kosten als Betriebsausgaben geltend zu machen.

Die Testung, die im Zusammenhang mit der nunmehr geänderten 14. IfSG einhergeht, ist hiervon unserer Meinung nach aber zu unterscheiden. Da eine Vorlage durch den Arbeitnehmer verlangt wird, lässt sich gut argumentieren, dass er auch die Testkosten zu tragen hat. Soweit Kosten für die Erstellung eines Genesenen-Zertifikats oder dem Impf-Nachweis anfallen, müssen diese nach wohl herrschender Meinung ebenfalls vom Arbeitnehmer getragen werden. Dieses Argument lässt sich nunmehr heranziehen, um die Kostentragungspflicht für Testkosten zu begründen.

 

  1. WIE SOLLTE MIT DER AKTUELLEN SITUATION UMGEGANGEN WERDEN?

Die Belegschaft sollte auf die aktuellen Bestimmungen hingewiesen und entsprechend sensibilisiert werden. In diesem Zuge sollte klar zum Ausdruck gebracht werden, dass das Unternehmen den Impfstatus der Belegschaft weder abfragen darf noch abfragen wird.

Gleichzeitig sollte die Belegschaft darüber informiert werden, dass bei Sprung der Corona-Ampel „rot“ die Vorgaben aus der 14. Bayerischen Infektionsschutzverordnung umgesetzt werden müssen. Dies bedeutet, dass jeder einzelne Mitarbeiter vor Arbeitsantritt entweder eine (a.) vollständige Impfung, eine (b.) Genesung oder einen (c.) negativen PCR-Test vorzuweisen hat.

All dies sollte entsprechend dokumentiert werden, damit im Zweifel nachgewiesen werden kann, dass man die Regelungen aus der Infektionsschutzverordnung tatsächlich auch umfassend erfüllt hat.

 

Sollten sich Neuigkeiten ergeben, die Ihre Frage betreffen, werden wir Sie selbstverständlich hiervon unterrichten und verbleiben

 

Sollten Sie weitergehende Rückfragen haben, stehen wir selbstverständlich jederzeit gerne zu Ihrer Verfügung.

Bleiben Sie gesund!

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lars Reimer

 

 

 

 

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