Corona-Krise: Weitere Entlastungen für Arbeitnehmer – Kurzarbeitergeld wird erhöht

Corona-Krise: Weitere Entlastungen für Arbeitnehmer – Kurzarbeitergeld wird erhöht

Eine Vielzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern befinden sich derzeit aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie in Kurzarbeit. Bisher sah die gesetzliche Regelung vor, dass für die im Rahmen der Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitszeiten 60 % (bzw. 67 % bei unterhaltspflichtigen Kinder) bezahlt wird.

Dies führt bei vielen Arbeitnehmern – insbesondere bei Kurzarbeit „Null“ – dazu, dass laufende Kosten, wie Miete, Strom und Versicherungen entweder nicht mehr oder aber nur mit erheblicher Kraftanstrengung bezahlt werden können.

Einzelheiten zum Thema Kurzarbeit und deren Berechnung erhalten Sie in unserem Beitrag „Kurzarbeit verständlich erklärt“.

Die Politik hat zwischenzeitlich reagiert und beschlossen, dass die Kurzarbeitergeld-Sätze gestaffelt auf bis zu 80 bzw. 87 % ansteigen.

Der Anstieg erfolgte zunächst ab dem vierten Monat des Bezuges auf zunächst 70 bzw. 77 % und ab dem siebten Monat auf 80 bzw. 87 %.

Konkret stellt sich die Situation für einen Arbeitnehmer, der keine Kinder hat, insoweit wie folgt dar:

1.-3. Monat:               60 % der Nettoentgeltdifferenz als Kurzarbeitergeld,

4.-6. Monat:               70 % der Nettoentgeltdifferenz als Kurzarbeitergeld,

ab dem 7. Monat:     80 % der Nettoentgeltdifferenz als Kurzarbeitergeld

Diese Erhöhung gilt befristet bis zum 31.12.2020 und bedeutet für die Arbeitnehmer, dass sie bei einer über mehrere Monate andauernden Kurzarbeitsphase stufenweise entlastet werden.

Sollten Sie diesbezüglich Rückfragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weinelt & Collegen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Lars Reimer

 

Teilen Sie diesen Beitrag