Corona-Krise: Vorsicht bei der Wahl des Urlaubsortes!
Grundsätzlich obliegt die Wahl des Urlaubsortes ausschließlich dem Arbeitnehmer. Da der Urlaub normalerweise keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweist, besteht regelmäßig auch kein Anspruch des Arbeitgebers darauf, zu erfahren, wohin die jeweiligen Arbeitnehmer reisen werden.
Durch die andauernde Corona-Pandemie gibt es nunmehr allerdings einige wichtige Besonderheiten zu beachten. Da jeder Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seiner Belegschaft zu wahren hat, haben Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob ein Mitarbeiter seinen Urlaub in Corona-Risikogebieten in Anspruch nehmen wird. Nur wenn Arbeitgeber wissen, von welchen Arbeitnehmern ein gesteigertes Ansteckungspotenzial ausgehen wird, können die richtigen Schutzmaßnahmen in die Wege geleitet werden.
Das Robert-Koch-Institut veröffentlicht regelmäßig die stets aktualisierten Risikogebiete. Wir vertreten die Auffassung, dass es den Arbeitgebern frei stehen muss, von der Belegschaft zu erfahren, falls ein Mitarbeiter seinen Urlaub in einem solchen Risikogebiet geplant hat. Ein Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zwar die Reise an sich nicht untersagen, doch kann der Arbeitgeber darauf achten, dass der jeweilige Arbeitnehmer nach dem Urlaub das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begibt. Ob der Arbeitnehmer in dieser Zeit Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, lässt sich pauschal nicht beantworten. Diese Frage wird in Kürze Gegenstand eines weiteren Artikels sein.
Ihr Rechtsanwalt Kanzlei Dr. Weinelt & Collegen,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Lars Reimer