Corona-Krise: Lohnfortzahlungsanspruch nach Urlaubsrückkehr auch aus Corona-Risikogebiet?

Corona-Krise: Lohnfortzahlungsanspruch nach Urlaubsrückkehr auch aus Corona-Risikogebiet?

Die Sommerferien haben in vielen Bundesländern bereits begonnen und stehen nun auch in Bayern bevor. Covid-19 hat uns nach wie vor fest im Griff und das Robert-Koch-Institut veröffentlicht nahezu täglich eine überarbeitete Liste der Risikogebiete außerhalb Deutschlands. Vor dem Zeitalter von Corona wurde das Ziel eines Reiselandes regelmäßig nur vom Füllstand der Reisekasse begrenzt. Coronabedingt spielen heute aber noch weitere Faktoren eine gewichtige Rolle.

Auch wenn derzeit wieder Flugreisen in entlegene Gebiete auf der ganzen Welt möglich sind, sollten Arbeitnehmer das Reiseziel in der jetzigen Zeit sehr sorgfältig vor ihrem Reiseantritt prüfen.

Reisende, die in ein vom RKI ausgewiesenes Risikogebiet reisen, sind auf Basis der Musterverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus verpflichtet:

  • das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren, und
  • sich auf direktem Wege in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben.

In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer während der Quarantänezeit Anspruch auf Lohnfortzahlung hat.

Ob dem Arbeitnehmer nach einer Rückkehr aus einem Risikogebiet ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während des Quarantänezeitraums zusteht, hängt ganz wesentlich davon ab, ob er die Reisewarnungen in den Wind geschlagen hat und bewusst in das Risikogebiet gereist ist, oder ob die Urlaubsregion erst nach Anreise in die Liste der Risikogebiete aufgenommen wurde.

Soweit ein Arbeitnehmer quasi sehenden Auges in das Risikogebiet gereist ist, steht ihm kein Lohnfortzahlungsanspruch auf Basis des Infektionsschutzgesetzes zu. Auch ein Entgeltfortzahlungsanspruch auf Basis des Entgeltfortzahlungsgesetzes scheidet aus, da dieser Anspruch voraussetzt, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung (sogenannte Monokausalität) ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Arbeitnehmer sich – unabhängig von einer etwaigen Erkrankung – auf Grundlage der Musterverordnung in Quarantäne begeben muss.

Anders sieht es in denjenigen Fällen aus, in denen Arbeitnehmer in ein mutmaßlich sicheres Gebiet reisen, welches erst nach Reiseantritt auf die Risikoliste gesetzt wird. In diesen Fällen stehen die Chancen gut, dass die Arbeitnehmer während der zwingend durchzuführenden Quarantäne nach Urlaubsrückkehr eine Lohnersatzleistung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten. Die Arbeitnehmer sollten sich allerdings bewusst sein, dass der Lohnausfall in diesen Fällen nur zu ca. zwei Dritteln ausgeglichen wird.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Gefahr für Arbeitnehmer, einen Lohnausfall durch Quarantänemaßnahmen zu erleiden, durch einen Jahresurlaub innerhalb des Bundesgebietes minimiert werden kann.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weinelt und Collegen,

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Lars Reimer

 

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