Corona-Krise: Kurzarbeit und der Gleichbehandlungsgrundsatz unter der Belegschaft

Corona-Krise: Kurzarbeit und der Gleichbehandlungsgrundsatz unter der Belegschaft

Nachdem mittlerweile die Arbeitsvertragsparteien mehr oder weniger gut über die grundlegenden Fragen zu den Themen Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld informiert sind, werden im Rahmen unserer Beratungspraxis nunmehr verstärkt Detailfragen gestellt.

Eine Frage, die derzeit verstärkt auftaucht, ist diejenige, ob der Arbeitgeber unterschiedliche Mitarbeiter bei den Einsatzzeiten der Kurzarbeit auch unterschiedlich behandeln darf. Oder kurzum, ob der zeitliche Umfang der Kurzarbeit bei einzelnen Arbeitnehmer über den Kurzarbeitszeiten der Kollegen liegen können.

Diese Frage lässt sich – wie so oft – nicht pauschal mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten.

Es gilt der Grundsatz, dass ein Arbeitgeber zunächst prüfen darf, welcher Arbeitsbedarf für die jeweiligen Abteilungen besteht. Anhand dieser Beurteilung darf der Arbeitgeber sodann für die einzelnen Abteilungen eine Kurzarbeitsquote festlegen. So ist es beispielsweise möglich, dass die Vertriebsabteilung mangels absetzbar Waren auf Kurzarbeit null (dies bedeutet, dass die Vertriebsmitarbeiter keinerlei Arbeitsleistung während der Kurzarbeitsquote erbringen müssen), die Verwaltung aber nur auf Kurzarbeit 50 % gesetzt wird, weil nach wie vor Verwaltungsaufgaben abzuarbeiten sind.

Allerdings ist es meist unzulässig, dass innerhalb einer Abteilung einzelne Mitarbeiter mit verschiedenen Kurzarbeitsquoten belegt werden. So lässt sich regelmäßig nicht rechtfertigen, dass in einer Verwaltungsabteilung, die aus drei Mitarbeitern besteht, zwei Mitarbeiter auf Kurzarbeit 50 % und der dritte Mitarbeiter auf Kurzarbeit 20 % gesetzt wird. Eine derartige Ungleichbehandlung ist nur in wenigen Ausnahmefällen denkbar, soweit der Arbeitgeber hierfür einen nachvollziehbaren Grund nennen kann. Dieser könnte in dem vorgenannten Beispiel darin liegen, dass zwei der Verwaltungsmitarbeiter über Qualifikationen verfügen, die auch während der Kurzarbeit verstärkt gefragt sind, während der dritte Mitarbeiter, der auf Kurzarbeit 20 % gesetzt wurde, über diese Qualifikation nicht verfügt. Letztendlich entscheidet über die Zulässigkeit einer derartigen Ungleichbehandlung im Zweifel das Arbeitsgericht.

Ihre Rechtsanwalt Kanzlei Dr. Weinelt & Collegen,

Lars Reimer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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