Corona-Krise: „Verliebtsein“ in der Corona-Krise

Corona-Krise: „Verliebtsein“ in der Corona-Krise

Ausgangsbeschränkung und Sorgerecht

 

Aktuell wenden sich ratsuchende Eltern an uns, die von ihren, teilweise noch minderjährigen Kindern, mit Fragen konfrontiert werden, ob sie trotz der Corona Krise zur ihrer Freundin oder Freund dürfen.

Bei erfinderischen Jugendlichen und Heranwachsenden wird hier gleich der „Lebenspartner“, der in den Verordnungen und Verfügungen ausdrücklich benannt ist, bemüht.

So erlaubt die Bayerische Ausgangsbeschränkung ausdrücklich, dass Lebenspartner besucht werden dürfen.

Lebenspartner dürfte in diesem Zusammenhang nicht nur für gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften, sondern für jemanden gelten, der eine feste, auf Dauer angelegte Partnerschaft mit jemandem führt. Eine andere Bezeichnung dafür ist Lebensgefährte.

Unabhängig hiervon, ob und inwieweit im konkreten Fall von einer Lebenspartnerschaft gesprochen werden kann, muss unterschieden werden zwischen volljährigen und minderjährigen Kindern:

 

  • Minderjähriges Kind

Dem Ansinnen eines minderjährigen Teenagers steht zunächst das elterliche Sorgerecht entgegen. Bis zum 18. Lebensjahr sind die Eltern nicht nur sorgeberechtigt, sondern sogar sorgeverpflichtet. Zum Sorgerecht gehören u. a. die Gesundheitsfürsorge, wie auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Solange das Kind nicht volljährig ist, kann es nicht selbst entscheiden, ob es im Haushalt des – meist ebenfalls noch minderjährigen Freundes – übernachten darf oder sogar in dessen Wohnung einziehen kann.

 

  • Volljähriges Kind

Übernachten bei Freund/Freundin

Ein volljähriges Kind, das noch im Haushalt der Eltern lebt, kann hingegen grundsätzlich selbst entscheiden, wo es übernachtet oder lebt.

Eingeschränkt sind allerdings minderjährige und volljährige Kinder durch die Ausgangsbeschränkung aufgrund der Corona-Pandemie. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

Die Ausnahme in der Ausgangsbeschränkung der Bayerischen Landesregierung gestattet in diesem Zusammenhang nur

Besuche bei

  • Lebenspartnern,
  • alten, kranken Menschen oder
  • Menschen mit Einschränkungen.

Frisch verliebte Teenager und junge Erwachsene, die noch ihren Hauptwohnsitz bei den Eltern haben, unterhalten gewöhnlich noch keine festen Partnerschaften.

Wenn sie nun bei ihren Freunden/Freundinnen übernachten und sich in deren Wohnungen aufhalten, verstoßen sie gegen die Ausgangsbeschränkung.

 

Treffen mit Freunden

Gestattet sind aktuell im Freien nur Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands und ohne jede sonstige Gruppenbildung.

Erlaubt ist es deswegen den Kids auch nicht, sich mit einer Freundin/einem Freund zum Beispiel zum Spaziergang oder Joggen zu treffen, selbst wenn sie schwer verliebt sind.

Auch dies sollten Eltern ihren Kindern deutlich vermitteln.

 

Der Grund

Die Regierung will durch die Ausgangs- und Kontakteinschränkung gerade erreichen, dass die Verbreitung des Corona-Virus massiv eingeschränkt wird.

Sie will gerade vermeiden, dass das Virus von Familie zu Familie getragen wird mit der Folge, dass es sich schnell und vielfach verbreitet. Deswegen sind die Ausnahmen vom Kontaktverbot unserer Ansicht nach restriktiv und nicht ergänzend auszulegen sind. 

Sollten Sie zu diesem Komplex Rückfragen haben, steht Ihnen zu deren Beantwortung Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Weinelt und Frau Rechtsanwältin Marion Herlitze zur Verfügung.

 

 

 

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