Corona-Krise: Kurzarbeitergeld und Steuerlast

Corona-Krise: Kurzarbeitergeld und Steuerlast

Aufgrund der andauernden Corona-Krise erhalten eine Vielzahl von Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld. Da das Kurzarbeitergeld steuerfrei gewährt wird, machen sich die wenigsten Arbeitnehmer über die steuerrechtliche Situation Gedanken.

Bei einigen wird dies aber zu einem späteren Zeitpunkt zum bösen Erwachen führen.

Zwar ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei, doch erhöht es den Steuersatz auf die jeweiligen steuerpflichtigen Einkünfte. Man spricht auch davon, dass das Kurzarbeitergeld dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt unterliegt.

Daher müssen Arbeitnehmer, die beispielsweise im Kalenderjahr 2020 Kurzarbeitergeld erhalten haben, für diesen Zeitraum eine Einkommensteuererklärung abgeben.

  • Das Kurzarbeitergeld wird als Lohnersatzleistung dem zu versteuernden Einkommen fiktiv zugerechnet und im Anschluss daran der maßgebende Steuersatz berechnet.
  • Mit diesem errechneten Steuersatz wird sodann die Einkommensteuer für das tatsächliche zu versteuernde Einkommen (also das Einkommen ohne Kurzarbeitergeld) errechnet.

Es ist also richtig, dass das Kurzarbeitergeld steuerfrei gewährt wird. Die Kehrseite der Medaille ist aber, dass für das restliche Einkommen ein höherer Steuersatz entrichtet werden muss. Dies wiederum führt dazu, dass die Bezieher von Kurzarbeitergeld mit Steuernachzahlungen zu rechnen haben. Die Höhe der Steuernachzahlungen hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab und kann pauschal nicht beziffert werden.

Es ist den Beziehern von Kurzarbeitergeld daher anzuraten – soweit finanziell möglich – ein gewisses finanzielles Polster anzulegen, um damit die Steuernachzahlungen tilgen zu können.

 

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weinert & Collegen; Lars Reimer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Teilen Sie diesen Beitrag