Corona-Krise: Kündigungswelle droht
Nachdem die Unternehmen zu Beginn der Cona-Krise verstärkt auf Kurzarbeit gesetzt haben, wird nunmehr immer deutlicher, dass die Kurzarbeit alleine die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie nicht hinreichend abfedern kann. Nur so lässt sich erklären, dass betriebsbedingte Kündigungen seit einigen Tagen gehäuft ausgesprochen werden. Es ist zu befürchten, dass dieser Zustand noch einige Zeit anhalten wird und die Anzahl der betriebsbedingten Kündigungen noch weiter ansteigen. Laut einer aktuellen Umfrage baut fast jeder fünfte Betrieb in Bayern Stellen ab. Am stärksten sind das Hotel- und Gastronomiegewerbe sowie der Handel und das Baugewerbe betroffen.
Sollten Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben (diese ist nicht zwingend als betriebsbedingte Kündigung gekennzeichnet), heißt die Devise:
„Keinesfalls die Vogel-Strauß-Taktik fahren und den Kopf in den Sand stecken!“
Sollten Sie die Kündigung nämlich ungeprüft akzeptieren, sind sie ihren Arbeitsplatz garantiert los.
Unsere langjährige Erfahrung hat gezeigt, dass eine Vielzahl von Kündigungen – und insbesondere in Phasen, in denen die Kündigungen ohne lange Vorbereitungszeit ausgesprochen werden wie derzeit – oftmals an eklatanten Mängeln leiden, die die Wirksamkeit der gesamten Kündigung aufheben. Diese Unzulänglichkeiten sind aber von juristischen Laien regelmäßig nicht erkennbar.
Wichtig für Sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ist zu wissen, dass diese Mängel zwingend innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens mittels Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht gerügt werden müssen. Nach Fristablauf ist die Kündigung nicht mehr angreifbar.
Da unsere Kanzlei auf arbeitsrechtliche Fallgestaltungen aller Art spezialisiert ist, können Sie gerne kurzfristig Kontakt zu uns aufnehmen. Wir werden Ihnen selbstverständlich gerne unsere Einschätzung mitteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass wir Ihnen von einer Klage abraten.
Sollten Sie die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage angreifen lassen wollen und nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die die Kosten hierfür übernimmt, gibt es oftmals die Möglichkeit, die Klage mit einem Prozesskostenhilfeantrag zu kombinieren. Auch hierüber können wir sie selbstverständlich gerne telefonisch beraten.
Unsere Erfahrung zeigt, dass es nur ganz wenige Fälle gibt, in denen bei Einreichung einer Kündigungsschutzklage nicht das eine oder andere für den Arbeitnehmer heraus zu holen ist. Diese Chance sollten Sie nicht ohne Not versäumen.
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weinelt und Collegen,