Corona-Krise: Kann der Chef einseitig die Arbeitszeit verkürzen oder einseitig Urlaub anordnen?

Corona-Krise: Kann der Chef einseitig die Arbeitszeit verkürzen oder einseitig Urlaub anordnen?

Gerade in Zeiten der Corona-Krise taucht immer wieder die Frage auf, ob der Arbeitgeber einseitig die Arbeitszeit verkürzen oder Urlaub anordnen darf.

Dem Grunde nach gilt der Arbeitsvertrag auch in der Corona-Krise unverändert fort, so dass auch der Arbeitgeber die entsprechende Verpflichtung hat, die im Vertrag vereinbarte Arbeitszeit abzurufen und entsprechend zu vergüten.

Vorbehaltlich einer Einigung auf eine geringere Tätigkeit und Anpassung des Vertrages (auch kurzfristig) besteht die Möglichkeit, Überstunden einzubringen oder Kurzarbeit zu vereinbaren.

Einen ausführlichen Artikel über das Thema Kurzarbeit finden Sie hier.

Eine einseitige Anordnung von Urlaub ist ohne weiteres nicht möglich. Allerdings können (auch für Teile des Betriebes) Betriebsferien angeordnet werden. Der Betriebsrat wäre allerdings zu hören und mit einzubeziehen.

 

Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Weinelt bzw. Herrn Rechtsanwalt Lars Reimer in allen mit dem Corona Virus zusammenhängen Fragen das Unternehmen betreffend.

 

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