Corona-Krise: Der Missbrauch von Kurzarbeitergeld und die strafrechtlichen Folgen

Corona-Krise: Der Missbrauch von Kurzarbeitergeld und die strafrechtlichen Folgen

Das Kurzarbeitergeld (KUG) stellt eins der wirksamsten Mittel dar, um die coronabedingten Auswirkungen am Arbeitsmarkt sowohl für die Arbeitgeber, aber auch für die Arbeitnehmer abzufedern. So haben die Unternehmen in Deutschland aufgrund der Corona-Pandemie bis Ende April für über 10 Millionen Menschen Kurzarbeit angemeldet. Dies zeigt den extrem hohen Stellenwert des Instrumentariums Kurzarbeit zur Bewältigung der anhaltenden Krise.

Teilweise wird das KUG von Unternehmern aber auch für sachfremde Ziele missbraucht. Dies geschieht zum Teil sogar unter Mithilfe einzelner Mitarbeiter. Die aufgrund dieser Missbrauchshandlungen drohenden strafrechtlichen Konsequenzen fallen aber ganz erheblich aus.


Die häufigste Missbrauchskonstellation stellt sich wie folgt dar:

Der Arbeitgeber beantragt Kurzarbeitergeld für seine Mitarbeiter und behauptet bei Antragstellung, dass die Voraussetzungen für das KUG vollumfänglich vorliegen. Nach Bewilligung werden die Mitarbeiter sodann in Kurzarbeit (entweder auf Kurzarbeit null, sodass keine Arbeitstätigkeit mehr geschuldet wird oder aber auf anteilige Kurzarbeit, sodass eine Restarbeitszeit verbleibt) geschickt. Für die nunmehr ausgefallene Arbeitszeit erhalten die Mitarbeiter Kurzarbeitergeld, welches zunächst vom Arbeitgeber vorgestreckt und im Anschluss daran von der Arbeitsagentur zu 100 % erstattet wird. Die Mitarbeiter werden aber nicht wie vorgesehen im Umfang der gekürzten Arbeitszeit nach Hause geschickt, sondern üben ihre Tätigkeit nach wie vor aus. Insoweit erhält das Unternehmen die volle Arbeitskraft des Arbeitnehmers, wird aber im Umfang des erstatteten Kurzarbeitergeldes vom Staat entlastet.

Diese Rechnung wirkt auf einige Unternehmer sicherlich verlockend. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser Missbrauch früher oder später aufliegt, ist aber extrem hoch. Dies liegt zum einen daran, dass die Behörde stichprobenartige Kontrollen durchführen. Die für das Unternehmen wohl wesentlich höhere Gefahr liegt aber darin begründet, dass die Mitarbeiter von der Masche Kenntnis haben. Denn das KUG wird auf der Lohnabrechnung als Kurzarbeitergeld ausgewiesen. Selbst wenn sich die Mitarbeiter mit dem Missbrauch zunächst einverstanden erklären, so zeigt doch die Erfahrung, dass einige Arbeitsverhältnisse früher oder später belastet sind, was wiederum zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen führt. Spätestens dann packen Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht aus und bringen derartige Umstände ans Licht. Der Unternehmer muss also jederzeit damit rechnen, dass er auffliegt.


Juristisch gesehen handelt es sich bei derartigen Missbräuchen auch keinesfalls um ein Kavaliersdelikt. Der Arbeitgeber macht sich in diesen Fällen nämlich regelmäßig des (Subvention-) Betruges nach §§ 263, 264 StGB strafbar, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. Soweit der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zwingt, den Missbrauch zu dulden, kommt darüber hinaus eine Strafbarkeit wegen Nötigung nach § 240 StGB, im Ausnahmefall sogar eine Erpressung nach § 253 StGB in Betracht.

Aber auch die Arbeitnehmer können sich strafbar machen, soweit sie bewusst falsche Stundenzettel schreiben oder verfrüht ausstempeln und anschließend daran weiter arbeiten. In diesen Fällen machen sich die Arbeitnehmer regelmäßig der Beihilfe zum Betrug strafbar.

Darüber hinaus kommt sowohl für Arbeitgeber, als auch für Arbeitnehmer eine Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB in Betracht. Alleine hierauf steht eine maximale Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

Auch wenn die finanzielle Entlastung für viele Unternehmer verlockend ist, sollten derartige Missbräuche aufgrund der weitreichenden Folge unbedingt unterlassen werden. Zu allem Überfluss droht bei derartigen Missbräuchen auch die Entziehung der Gewerbeerlaubnis aufgrund nachgewiesener mangelnder Zuverlässigkeit.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weinelt & Collegen,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Lars Reimer

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