Beendigung der Corona-Arbeitsschutz­verordnung und ihre Auswirkungen auf das Arbeitsrecht

Beendigung der Corona-Arbeitsschutz­verordnung und ihre Auswirkungen auf das Arbeitsrecht

6. Februar 2023|Aktuelles, Allgemein, Arbeitsrecht|

Am 02.02.2023 ist die Corona-Arbeitsschutzverordnung aufgehoben worden. Dies wirkt sich auf eine Vielzahl der Arbeitsverhältnisse aus.

Nachfolgend wollen wir die aus unserer Sicht maßgeblichsten Änderungen zusammenfassen.

Bis zuletzt waren die Arbeitgeber verpflichtet, ein individuell angepasstes Hygiene-Konzept auszuarbeiten und umzusetzen.

In diesem Zuge war unter anderem auch die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m zwischen den Beschäftigten zu gewährleisten. Ferner sollten (Büro-) Räume nicht gleichzeitig von mehreren Personen genutzt werden, was wiederum zu einer verstärkten Home-Office-Tätigkeit geführt hatte. Schließlich waren die Arbeitgeber auch dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern kostenfreie Corona-Testangebote zu unterbreiten und impfbereite Mitarbeiter für die Dauer der Impfung während der Arbeitszeit unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen.

Abhängig von dem jeweiligen Hygiene-Konzept wirkt sich die Aufhebung der Corona-Arbeitsschutzverordnung unterschiedlich stark auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse aus.

Soweit das Konzept vorsah, dass (z.B. mangels hinreichender Büroflächen) Mitarbeiter ins Home-Office wechseln und sich Mitarbeiter nicht persönlich zu Teamsitzungen treffen durften, so sind Präsenztätigkeiten mit mehreren Personen in ein und demselben Raum wie auch Meetings nunmehr wieder zulässig.

Zudem muss der Arbeitgeber ab sofort kostenfreie Selbsttests und eine Freistellung zur Wahrnehmung eines Impftermins nicht weiter finanzieren.

Aus unserer Beratungspraxis hat sich gezeigt, dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern nach wie vor im Home-Office arbeiten wollen, da sich eine gewisse Gewöhnung eingestellt hat.

Arbeitgebern ist dringend anzuraten, diesbezüglich – soweit noch nicht geschehen – klare Vorgaben an ihre Mitarbeiter zu richten. Für den Fall, dass Mitarbeiter auch zukünftig weiterhin zumindest tageweise im Home-Office tätig werden dürfen, sollte dies beispielsweise über einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag exakt geregelt werden. Ein besonderes Augenmerk sollten Arbeitgeber darauflegen, eine Regelung zu treffen, wonach sie die Berechtigung zur Home-Office-Tätigkeit zukünftig einseitig (d.h. auch gegen den Willen des Arbeitnehmers) widerrufen können.

Soweit Arbeitgeber nicht tätig werden und die Home-Office-Tätigkeit schlichtweg „weiterlaufen lassen“, stärken sie damit die Arbeitnehmerrechte. Je länger diese Home-Office-Tätigkeit geduldet wird, desto eher werden Gerichte im Zweifel annehmen, dass durch diese Duldung eine durch den Arbeitgeber nicht mehr einseitig zu entziehende Home-Office-Berechtigung erwachsen ist.

Abschließend ist festzustellen, dass die Arbeitgeber unabhängig davon, ob eine Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt oder nicht, ihren Mitarbeitern gegenüber zur Fürsorge verpflichtet sind. Hierzu gehört auch, die Belegschaft während ihrer Arbeitstätigkeit so effektiv wie möglich vor Ansteckungen zu schützen. Insoweit ist den Arbeitgebern anzuraten, ein zumindest abgeschwächtes Hygiene-Konzept auch weiterhin aufrecht zu erhalten.

 

Ihre Rechtsanwälte Dr. Weinelt & Collegen,

Lars Reimer, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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