Unterschrift ist nicht gleich Unterschrift

Unterschrift ist nicht gleich Unterschrift

17. März 2023|Aktuelles, Allgemein, Arbeitsrecht|

Es dürfte allgemein bekannt sein, dass arbeitsrechtliche Kündigungen (unabhängig davon, ob es sich um eine Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung handelt) der Schriftform bedürfen. Dies ist in § 623 BGB geregelt. Die Formvorschrift der Schriftform findet sich wiederum in § 126 Abs. 1 BGB und lautet:

„Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.“

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte sich im Rahmen eines Urteils vom 28.06.2022, Az.: 17 Sa 1400/21, mit der Frage zu befassen, ob ein unter einer Arbeitgeberkündigung gesetztes handschriftliches Zeichen als Namensunterschrift in diesem Sinne anzusehen ist oder nicht.

Der die Kündigung „unterzeichnende“ Prokurist (sein Name besteht aus insgesamt zwölf Zeichen) hatte eine Arbeitgeberkündigung mit einer senkrecht verlaufenden Linie und einem kurzen wellenartigen Auslauf versehen. Das Landesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei nicht um eine eigenhändige Namensunterschrift im Sinne des Gesetzes handelt. Vielmehr könne das Zeichen allenfalls einzelne Buchstaben wiedergeben, nicht aber die Wiedergabe eines Namens mit zwölf Buchstaben.

Dieser Formfehler führte letztendlich dazu, dass nach Durchlaufen von zwei Instanzen eine Arbeitgeberkündigung für unwirksam erklärt worden ist. Dieser Formfehler kam dem Arbeitgeber im Zweifel sehr teuer zu stehen. Vor diesem Hintergrund sollten Arbeitgeber unbedingt auf derartige formelle Aspekte genau achten.

 

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weinelt & Collegen,

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lars Reimer

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