Baumfällkosten können über die Nebenkosten abgerechnet werden

Baumfällkosten können über die Nebenkosten abgerechnet werden

Nach einer Entscheidung des BGH, Az. VIII ZR 107/20 fallen die Kosten für die Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baumes grundsätzlich unter die umlagefähigen Kosten der Gartenpflege. Gartenpflege gehört grundsätzlich zu den umlagefähigen Kosten, die auf den Mieter abgewälzt werden können.

Ob Baumfällkosten darunterfallen, war lange Zeit umstritten.

Nach Ansicht des BGH ist die Entfernung morscher oder abgestorbener Pflanzen einer Gartenanlage eine wiederkehrende Arbeit mit der Folge der Umlegungsfähigkeit.

Sollten Sie Rückfragen zu Fragen des Mietrechts, insbesondere zur Wirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung bzw. zum Erstellen einer Nebenkostenabrechnung haben, dann stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

 

Ihre Rechtsanwälte Dr. Weinelt & Collegen,

Marion Herlitze, Rechtsanwältin

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