BAG ändert seine Rechtsprechung und stärkt die Rechte von Arbeitnehmern in Teilzeit
Das BAG hatte den interessanten Fall zu entscheiden, was mit Urlaubsansprüchen passiert, die ein in Vollzeit beschäftiger Arbeitnehmer erwirbt, dann aber in Teilzeit mit weniger Wochenarbeitstagen wechselt, und die Alturlaubstage vor dem Wechsel nicht mehr nehmen kann.
Früher vertrat das BAG die Ansicht, dass die Tage entsprechend auf die nun verminderten Wochenarbeitstage herunter zu kürzen wären. Danach würden aus beispielsweise 20 Resturlaubstagen bei einer 5-Tagewoche, 16 Urlaubstage bei einem Wechsel in eine 4-Tagewoche.
Nachdem der EuGH allerdings hierin eine Diskriminierung der Teilzeitarbeitnehmer sah, entschied das BAG mit Urteil vom 10.02.2015, Az.: 9 AZR 53/14, dass die einmal erworbene Anzahl von Urlaubstagen, auch bei einem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit der Höhe nach fortbesteht.
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