Anforderungsmaßstab an die Darlegung zur lärmbedingten Mietminderung
Ein Mieter kann bekanntlich wegen Lärmbelästigung in der Wohnung die Miete mindern. Nach der neuesten Entscheidung des BGH (Beschluss vom 21.02.2017, AZ.: VIII ZR 1/16) muss der nur darlegen, wie sich der Lärm bemerkbar macht. Zur Mangelursache muss er nichts vortragen. Nennt er dennoch eine Ursache, engt dies sein Minderungsrecht nicht auf solche Mängel ein, die auf dieser Ursache beruhen. Der Mieter muss nur noch die Lärmbelästigung in der Wohnung ausreichend beschreiben, Intensität, Zeit und Belastung darlegen. Konkrete Lärmprotokolle muss er dann nicht einmal mehr vorlegen.