Anforderungsmaßstab an die Darlegung zur lärmbedingten Mietminderung

Ein Mieter kann bekanntlich wegen Lärmbelästigung in der Wohnung die Miete mindern. Nach der neuesten Entscheidung des BGH (Beschluss vom 21.02.2017, AZ.: VIII ZR 1/16) muss der nur darlegen, wie sich der Lärm bemerkbar macht. Zur Mangelursache muss er nichts vortragen. Nennt er dennoch eine Ursache, engt dies sein Minderungsrecht nicht auf solche Mängel ein,

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