Achtung: Nachweisgesetz ändert sich, Arbeitgeber müssen handeln

Achtung: Nachweisgesetz ändert sich, Arbeitgeber müssen handeln

8. Juli 2022|Aktuelles, Arbeitsrecht|

Die Änderung des Nachweisgesetzes wird sich in der Praxis sehr stark auswirken, sodass
die Änderungen zwingend zur Kenntnis genommen werden müssen, um die gesetzlichen
Änderungen fristgemäß umsetzen zu können.

Die Änderungen gelten für sämtliche Arbeitsverträge, die ab dem 01.08.2022 in Kraft treten.

Für Altverträge sind die Änderungen (Nachweise) erst nach Aufforderung durch einzelne
Beschäftigte am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung bzw. nach einem Monat
auszuhändigen.

Auf Basis dieser Gesetzesänderung sind folgende Vertragsbedingungen schriftlich
niederzulegen:

• die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts, einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts. Diese sind jeweils getrennt nach der jeweiligen Fälligkeit sowie der Art der Auszahlung (bargeldlos oder in bar) anzugeben.
• die Dauer der Probezeit (sofern vereinbart),
• Vereinbarungen zum Arbeitsort und ob dieser frei wählbar ist,
• die Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten,
• bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und
Voraussetzungen für Schichtänderungen,
• im Falle von Arbeit auf Abruf die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, die Frist innerhalb derer die Arbeit „abzurufen“ ist und der Zeitrahmen, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt wird durch Benennung von Referenztagen und Referenzstunden,
• Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen (sofern vereinbart),
• das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von beiden Seiten einzuhaltende Verfahren. Hier mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer
Kündigungsschutzklage,
• etwaige Ansprüche auf Fortbildungen,
• Übereinkünfte dazu, wie der Arbeitgeber seiner Pflicht nachkommt, eine betriebliche Altersvorsorge anzubieten,
• erweiterte Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit einem Auslandsaufenthalt in Entsendefällen.

Bei Auslandstätigkeiten von über vier aufeinanderfolgenden Wochen sind darüber hinaus noch weitere Angaben bzw. Nachweis zu erbringen.

Die Nachweise können entweder direkt innerhalb des Arbeitsvertrages oder aber über ein gesondertes Nachweisschreiben erbracht werden.

Die Nachweise sollten auch deshalb erbracht werden können, da bei Verstößen empfindliche Bußgelder in Höhe von € 2.000,00 pro Verstoß drohen.

Gern sind wir Ihnen bei der Umsetzung behilflich!

 

Ihre Rechtsanwälte Dr. Weinelt & Collegen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Lars Reimer  

Teilen Sie diesen Beitrag