Arbeitszeitbetrug rechtfertigt regelmäßig eine außerordentliche fristlose Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 15.11.2012, AZ.: 10 Sa 270/12 entschieden, dass ein Arbeitszeitbetrug über sechs angeblich abgeleistete Arbeitsstunden, die nachweislich nie geleistet wurden, eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Das Gericht stellte im Rahmen dieses Urteiles klar, dass es bei der Beurteilung einer solchen Kündigung darauf ankomme, wie schwer der Vertrauensbruch zu werten ist. Daraus kann der Rückschluss gezogen werden, dass das Gericht nicht generell bei jedem Arbeitszeitbetrug von der Wirksamkeit einer solchen Kündigung ausgeht.
Hier scheint das Landesarbeitsgericht vielmehr auf einer Linie mit den Entscheidungen des Bundesarbeitsgericht zu den Unterschlagungsfällen am Arbeitsplatz zu liegen. Danach können Betrugs- und Unterschlagungstaten eine Kündigung zwar grundsätzlich rechtfertigen. Allerdings muss auf der zweiten (Prüfungs-) Stufe zwingend eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Hierbei spielen zumeinst Faktoren, wie beispielsweise die Betriebszugehörigkeit, das Nachtatverhalten, die Höhe des Schadens etc. eine Rolle, so dass in einzelnen Fällen eine Abmahnung als zur Kündigung milderes Mittel herangezogen werden müsste.