Die Haftung der Eltern für illegales Filesharing ihrer Sprösslinge
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat kürzlich entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing ihres 13-jährigen Kindes zumindest dann nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer Teilnahme an zu rechtswidrigen Zwecken zu nutzende Internettauschbörsen aufgeklärt haben (Urteil BGH vom 15.11.2012, AZ.: I ZR 74/12 – Morpheus).
Die Kläger, ein Tonträgerhersteller, argumentierte dahingehend, dass sich die Eltern schadensersatzpflichtig gemacht haben, da sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. So wären sie verpflichtet gewesen, eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm zu installieren. Letzteres wäre so zu konfigurieren, dass bei der Installation weiterer Programme ein Hinweis „keine Zulassung“ erscheint, so dass eine Installation für das Kind nicht möglich ist. Außerdem vertrat die Klägerin die Auffassung, dass die Eltern verpflichtet gewesen wären, den PC ihres Kindes monatlich dahingehend zu überprüfen, ob zwischenzeitlich entsprechende Filesharingsoftware installiert wurde.
Der BGH teilte diese Auffassung nicht. Er urteilte, dass eine solche Überwachungs- und regelmäßige Prüfpflicht nicht existiert. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern erst dann verpflichtet, so der BGH, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses existieren. Andernfalls genügt die Belehnung einer möglichen rechtswidrigen Nutzung von Filesharingsoftware.