Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug des Mieters
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.10.2012, AZ.: XIII ZR 107/12, entschieden, dass eine ordentliche Kündigung nach § 573 II Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzug des Mieters erfolgen kann, ohne dass die für eine fristlose Kündigung nach § 543 II Satz 1 Nr. 3 BGB (mehr als zwei Monatsmieten) erforderlichen Mietrückstände erreicht sein müssen. Nach Ansicht des BGH besteht kein Grund, die für die fristlose Kündigung festgesetzten Grenzen auf die ordentliche Kündigung zu übertragen. Allerdings liegt nach Auffassung der Karlsruher Richter eine zur ordentlichen Kündigung berechtigende, nicht unerhebliche Verletzung der Zahlungspflicht dann noch nicht vor, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt.