Wirksamkeit von Staffelmietverträgen
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.02.2012, Az.: XIII ZR 197/11 beschlossen, dass grundsätzlich nicht die gesamte Staffelmietvereinbarung unwirksam ist, soweit die Staffelung einer Miete in einem Mietvertrag nur für die ersten Jahre mit einem Geldbetrag und für den darüber hinausgehenden Zeitraum mit einem Prozentsatz ausgewiesen wird. Die Angabe lediglich mit einem Prozentsatz verstößt zwar gegen § 557 a Abs. 1 BGB. Ab diesem Zeitpunkt ist die Staffelmietvereinbarung also unwirksam. Für den davor liegenden Zeitraum jedoch hat der Vermieter die Staffelmiete in einem Geldbetrag angegeben. Für diese ersten Jahre ist die Staffelmietvereinbarung wirksam. Interessant an diesem Urteil ist, dass der BGH von einer Teilnichtigkeit nicht auf eine Gesamtnichtigkeit geschlossen hat, wie es bei sonstigen anderen vertraglichen Klauseln oft ist.
Unser Fazit: Vermieter sollten bei Vereinbarung eines Staffelmietvertrages im Bezug auf eine festgelegte Steigerung der Miete immer konkrete Geldbeträge ausweisen. Die Angabe eines bestimmten Prozentsatzes reicht grundsätzlich nicht aus. Der Gesetzgeber will nämlich Klarheit und Transparenz in Bezug auf die Höhe der Miete sicherstellen, die nur bei Ausweisung eines Geldbetrages gegeben ist.