Zur Genehmigung von Balkonkraftwerken / Mini-Photovoltaikanlagen in der WEG

Zur Genehmigung von Balkonkraftwerken / Mini-Photovoltaikanlagen in der WEG

Für die Genehmigung von Balkonkraftwerken genügt ein einfacher Gestattungsbeschluss gemäß § 20 Abs. 1 Alternative 2 WEG. Hiernach kann einem Wohnungseigentümer durch einfachen Mehrheitsbeschluss eine Maßnahme der baulichen Veränderung gestattet werden. Ein derartiger Beschluss entspricht auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er für einzelne Wohnungseigentümer mit einem rechtlich relevanten Nachteil verbunden ist. Grenzen stellen nur § 20 Abs. 4 WEG nur die grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage und die unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern dar.

 

Die Montage einer oder mehrerer Balkonkraftwerke führt nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage, zumindest wenn es sich nicht um eine denkmalgeschützte Wohnanlage handelt. Bezüglich Letzterer mangelt es noch an einer einschlägigen Rechtsprechung.

 

Eine unbillige Beeinträchtigung einzelner Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern ist zunächst weder mit der Montage noch dem Betrieb eines Balkonkraftwerkes verbunden. Zwar ist der optische Gesamteindruck der Wohnanlage verändert, das genügt aber gerade nicht für eine unbillige Beeinträchtigung.

 

Nur wenn es dazu führt, dass die darunterliegende Wohnung verschattet wird, dann dürfte eine Beeinträchtigung vorliegen. Es sollte also in einem Beschluss dieser Umstand ausgeschlossen werden.

 

Die Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit der Einzelgestattung oder aber auch der Beschlussfassung über eine grundsätzliche Gestattung der Montage von Balkonkraftwerken und der Festlegung maßgeblicher Rahmenbedingungen.

 

Es sollte ein einigermaßen einheitliches Erscheinungsbild sichergestellt sein.

 

Mindestkriterien sind auf jeden Fall Vorgaben über Größe, farbliche Gestaltung, Anzahl der zu verbauenden Solarmodule, Nachweis sturmsicherer Montage durch ein Fachunternehmen und selbstverständlich muss der Versicherungsschutz geklärt sein.

 

Der Verwalter sollte im Vorfeld einer Beschlussfassung mit der Gebäudehaftpflichtversicherung die Frage des Versicherungsschutzes klären, wenn es doch zu einem Schaden kommt.

 

Zu regeln sind auch die Fälle, wann ein Rückbau erforderlich ist. Ebenfalls sollte aufgenommen werden, dass der jeweilige Eigentümer für sämtliche Kosten selbst aufzukommen hat.

 

Sollten Sie weitere Rückfragen haben, stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Marion Herlitze und Herr Assessor Ulrich Wintermeier zu deren Beantwortung zur Verfügung.

Teilen Sie diesen Beitrag