Abschluss einer Gebäudeversicherung nicht automatisch „all inclusive“!
Vandalismus, insbesondere wer für die anfallenden Kosten aufzukommen hat, ist nicht nur ein Thema in den Medien, sondern auch für jeden Eigentümer eines Bauobjekts von Relevanz.
Das Oberlandesgericht Dresden hat jüngst entschieden, dass ein Versicherungsvermittler grundsätzlich beim Abschluss einer Gebäudeversicherung nicht darauf hinweisen muss, dass Vandalismusschäden mit vom Versicherungsschutz umfasst sind. Beratungspflichten bestehen nur, wenn dafür ein konkreter Anlass besteht. Insoweit sollte man sich beim Abschluss einer Gebäudeversicherung immer danach erkundigen, ob Vandalismusschäden auch mit vom Versicherungsschutz umfasst sind. (OLG Dresden, Beschluss vom 15.10.2020, Az.: 4 W 697/20).
Bei diesbezüglichen Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Claudia Fuchs gerne zur Verfügung.
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