Corona-Krise: Unterhalt während der Corona-Krise
Der Lockdown gegen die Ausbreitung des Corona-Virus führt bei vielen zu tiefgreifenden wirtschaftlichen Einbußen. Sowohl Arbeitnehmer, als auch viele Selbstständige erfahren gerade leider erhebliche Einkommensrückgänge. Manche verlieren sogar ihren Arbeitsplatz. Bei Angestellten werden diese Einkommenseinbußen durch die Bundesagentur für Arbeit in Form des Kurzarbeitergeldes zumindest teilweise aufgefangen. Das Kurzarbeitergeld wird über die Arbeitgeber ausbezahlt.
Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld I
Unterhaltsrechtlich interessant ist dies insoweit, dass diese Regelung nur für die Dauer von insgesamt 12 Monaten gilt. Dieses Kurzarbeitergeld beträgt 67 %, wenn der Arbeitnehmer mindestens ein Kind hat und im Übrigen 60 % bei kinderlosen Arbeitnehmern. Teilweise stocken die Arbeitgeber dieses Kurzarbeitergeld dann noch auf. Die Arbeitnehmer, denen gekündigt wird, werden auf das Arbeitslosengeld I verwiesen. Die Höhe ist fast gleich hoch wie das Kurzarbeitergeld. Beide Leistungen sind bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen. Sie haben Lohnersatzfunktion. Nicht mehr abgezogen werden der Erwerbstätigenbonus sowie pauschale berufsbedingte Aufwendungen im Rahmen der Unterhaltsberechnung, wenn nicht gearbeitet wird.
Unterhaltsrechtlich stellt sich dann die Frage, ob die Aufnahme einer ergänzenden Erwerbstätigkeit vom Unterhaltsschuldner verlangt werden kann und im Falle der Arbeitslosigkeit, welche Bemühungen der Arbeitnehmer unternehmen muss, um eine neue berufliche Tätigkeit anzutreten. Gegebenenfalls besteht für einen Unterhaltsschuldner auch die Obliegenheit, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben.
Umgestaltung der Einkommensprognose?
Problematisch ist aktuell, dass gegenwärtig nicht festgestellt werden kann, wie lange diese Einkommensminderung andauern wird. In der bisherigen Praxis galt als Grundlage einer Einkommensprognose bei angestellten Unterhaltsschuldnern, den vorausgegangenen abgeschlossenen Jahreszeitraum heranzuziehen. Bei den Selbstständigen waren dies die letzten drei Jahre im Durchschnitt.
Sowohl für den Unterhaltspflichtigen, als auch für den Unterhaltsberechtigten wäre diese Art der Berechnung jedoch nicht zumutbar. Sollte die Einkommensminderung nämlich länger andauern, würde dies den Unterhaltspflichtigen erheblich belasten. Sollte sich die Gesamtwirtschaft schneller erholen und damit auch die Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen, würde der Unterhaltsberechtigte einen zu geringen Unterhalt erhalten.
Einsatz von Vermögens- und Sparrücklagen
Gegebenenfalls ist der Unterhaltspflichtige bei einem Einkommensrückgang, der zeitlich absehbar ist, verpflichtet, die Höhe seines bisherigen Einkommens mit Einsatz von Vermögens- und Sparrücklagen „aufzufüllen“. Es gibt in diesem Zusammenhang sogar Stimmen, die auf die Aufnahme eines Kredits zur Deckung der Einkommenslücke verweisen. Ob dies in jedem Fall allerdings verlangt werden kann, ist im Einzelfall zu klären.
Abänderungsantrag beim Familiengericht
Inwieweit gegebenenfalls ein Abänderungsantrag beim Familiengericht erfolgreich durchgesetzt werden kann, darüber können wir Sie selbstverständlich gerne individuell beraten. Es dürfte durchaus gute Argumente geben, dass bei Bezug von Kurzarbeitergeld eine wesentliche Änderung im Sinne des § 238 Abs. 4 FamFG gegeben ist, die Grundvoraussetzung für einen Abänderungsantrag darstellt.
Sinnvoll sind selbstverständlich auch Vereinbarungen zwischen Unterhaltsgläubiger(innen) und Unterhaltsschuldner(innen), um diese Zeit zu überbrücken.
Wir beraten Sie gerne dazu ausführlich und individuell. Die familienrechtlichen Mandate werden in unserer Kanzlei von Frau Rechtsanwältin Marion Herlitze bearbeitet.