Corona-Krise: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Corona-Krise: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages im Fall der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 15 a Insolvenzordnung wurde gemäß der Corona-Maßnahmen zum 30.09.2020 ausgesetzt.

Vermieden werden soll, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen etc. nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht, die der Gesetzgeber vorschreibt, abgeschlossen werden.

Um aber zu verhindern, dass durch die ausgesetzte Insolvenzantragspflicht des Schuldners ein Gläubiger von seinem Insolvenzantragsrecht Gebrauch macht, soll ein Insolvenzantrag eines Gläubigers nur dann zulässig sein, wenn der Insolvenzgrund bereits vor dem 01.03.2020 vorgelegen hat.

Zudem und neben der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird auch die Haftung der organschaftlichen Vertreter (Vorstand oder Geschäftsführer) eingeschränkt. Unterstellt wird hierbei, dass Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen und auch der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgenommen werden, sodass ein Verschulden derzeit als nicht vermutet angenommen wird.

 

Bei Rückfragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Weinelt gerne zur Verfügung.

 

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