CORONA-Krise: Maskenpflicht, auch im Arbeitsrecht?

CORONA-Krise: Maskenpflicht, auch im Arbeitsrecht?

Kann der Chef mich verpflichten, eine Maske zu tragen?

Aufgrund der derzeitigen Situation in Deutschland und der Ansteckungsgefahr durch Corona haben die Bundesländer beschlossen, eine allgemeine Mund- und Nasenschutz-Pflicht einzuführen beim Einkaufen und bei Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob dies auch in einem Betrieb unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsrechts gilt.

Die Einführung einer Masken-Pflicht gilt dem Schutz der eigenen Person als auch der Kontaktpersonen, weshalb bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen oder nicht einhaltbaren anderen Maßnahmen (Schutzabstände, Plastiktrennwände) Mund- und Nasenschutz getragen werden sollte.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat gemeinsam mit Partnern verlässliche und branchenübergreifende Mindeststandards entwickelt, die für Beschäftigte und Unternehmen gelten.

Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmern gem. § 618 BGB zur Fürsorge verpflichtet ist und alles unternehmen muss, um Angestellte zu schützen und zu gewährleisten, dass diese ihre Arbeit gefahrlos ausüben können, hat der Arbeitgeber auch die Verpflichtung, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Hierbei gilt an erster Stelle eine Information über Infektionsgefahren und Schutzmaßnahmen (Regelung zur Hygiene und Händewaschen etc.). Auf der anderen Seite hat er für die Einhaltung von Mindestabstand zu sorgen und entsprechende Desinfektionsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

Wenn und soweit die Einhalt eines Mindestabstandes oder eine Abtrennung durch Schutzscheibe nicht möglich ist, sollten von dem Arbeitgeber Schutzmasken für Beschäftigte zur Verfügung gestellt werden, insbesondere bei Besprechungen mit Dritten.

Immer wieder stellt sich dann auch die Frage, ob der Arbeitgeber allgemein im Betrieb eine allgemeine Maskenpflicht verhängen kann.

Final entschieden ist dies von den Gerichten (noch) nicht, weder unter dem Gesichtspunkt der Bitte des Arbeitnehmers, eine Maske tragen zu dürfen, obwohl der Arbeitgeber dies verbietet, als auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Arbeitgeber eine Masken-Pflicht anordnet.

Unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung der Ausweitung der Pandemie, des Gesundheitsschutzes und der Fürsorge, steht unserem Dafürhalten nach dem Arbeitgeber das Recht, ja sogar die Pflicht zu, eine entsprechende Verpflichtung, die Maske während der Arbeitszeit zu tragen, auszusprechen. Die Kosten für die Masken muss dabei der Arbeitgeber tragen.

Unserem Dafürhalten nach ist dies auch durch die jetzt weiter geregelten Arbeitsschutzstandards gedeckt, insbesondere dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht möglich ist oder eine Trennwand nicht vorhanden ist. Unserem Dafürhalten nach kann der Arbeitgeber daher verpflichten, im Betrieb eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, anordnen.

Bei Verstößen könnte auch mit Ermahnung, Abmahnung bis hin zur Kündigung geahndet werden. Unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgeverpflichtung, auch anderen Arbeitnehmern gegenüber, ist dies vom Weisungsrecht des Arbeitgebers ebenso wie darauf basierende Sanktion gedeckt. Im Ergebnis ist der Arbeitgeber hierzu schon aufgrund der Fürsorgepflicht anderen, gesunden Arbeitnehmern gegenüber, verpflichtet.

Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Weinelt bzw. Herrn Rechtsanwalt Lars Reimer in allen mit dem Corona Virus zusammenhängen Fragen das Unternehmen betreffend.

 

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