Corona-Virus: Achtung bei Arbeitgeberkündigungen!
Die derzeitige Corona-Krise betrifft nahezu alle Unternehmensbereiche, sodass daraus verschiedene arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Arbeitnehmerschaft resultieren können.
Die allermeisten Unternehmen gehen sehr verantwortungsbewusst mit der Situation um und setzen alles daran, die bestehenden Arbeitsplätze zu sichern. Das wohl wichtigste Instrument in diesem Zusammenhang ist die Kurzarbeit.
Wie überall gibt es aber auch hier schwarze Schafe unter den Arbeitgebern. So hat sich in unserer Beratungspraxis in den letzten Wochen gezeigt, dass einige wenige Arbeitgeber versuchen, unter dem Deckmantel der Corona-Krise Mitarbeiter zu kündigen, obwohl mehr als fraglich ist, ob die hierfür nötigen Voraussetzungen überhaupt vorliegen. Oftmals werden die Kündigungen pauschal mit der Corona-Krise und dem damit einhergehenden Auftragsrückgang begründet. Eine Vielzahl von Arbeitnehmer akzeptiert diese Begründung, ohne die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Kündigung anzuzweifeln, geschweige denn anwaltlich überprüfen zu lassen. Dies oft mit fatalen Auswirkungen.
Bei Arbeitgeberkündigungen sollten Arbeitnehmer aus folgendem Grunde gerade jetzt besonders misstrauisch sein:
Soweit die Arbeitgeber für die ausgesprochene Kündigung die Corona-Krise heranziehen, handelt es sich hierbei regelmäßig um einen sogenannten betriebsbedingten Grund. Eine Kündigung darf aber stets nur als allerletztes Mittel – der Jurist spricht hier von Ultima Ratio – herangezogen werden. Dies wiederum bedeutet, dass ein Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung stets zu prüfen hat, ob weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen, um die Krise ohne Ausspruch von Kündigungen bewältigen zu können.
In diesem Bereich hat der Gesetzgeber schnell reagiert und hat den Arbeitgebern eine Vielzahl von Instrumentarien zur Verfügung gestellt, um Kündigungen vermeiden zu können. Neben einer finanziellen Soforthilfe (Einzelheiten hierzu finden Sie im nachfolgenden Artikel), besteht insbesondere auch die Möglichkeit der Kurzarbeit (eine Erklärung über Kurzarbeit finden Sie in nachfolgenden Artikel).
Soweit ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auf Kurzarbeit „null“ setzt (der Arbeitnehmer also keine Arbeitstätigkeit mehr während der Kurzarbeitsphase ausüben muss), übernimmt der Staat die Lohnersatzkosten für diesen Zeitraum und der Arbeitgeber wird finanziell entlastet.
Auch dürften sich Arbeitgeber nicht darauf zurück ziehen können, dass der bestehende Arbeitsvertrag keine Möglichkeit zur Anordnung von Kurzarbeit vorsieht. In diesem Fall muss er unseres Erachtens den Arbeitnehmer fragen, ob dieser mit der Kurzarbeit einverstanden ist. Alternativ hat er auch die Möglichkeit, eine sogenannte Änderungskündigung auszusprechen und dem Arbeitnehmer in diesem Zuge einen neuen Arbeitsvertrag anzubieten, der mit dem Altvertrag nahezu identisch ist, aber die Möglichkeiten zur Anordnung von Kurzarbeit vorsieht.
Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass eine Vielzahl von Arbeitgeberkündigungen, die derzeit unter Bezugnahme auf die Corona-Krise ausgesprochen werden, einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten dürfte, weil sie schlichtweg unverhältnismäßig sind.
Insoweit ist den Arbeitnehmern dringend anzuraten, sich kurzfristig arbeitsrechtlichen Rat einzuholen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die ausgesprochene Kündigung zwingend innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer durch eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht angegriffen werden muss. Soweit diese Frist versäumt wird, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.
Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an uns. Wir helfen selbstverständlich gerne weiter. Soweit Sie finanziell nicht dazu in der Lage sind, ein Kündigungsschutzverfahren zu führen, gibt es die Möglichkeit der sogenannten Prozesskostenhilfe. Auch diesbezüglich beraten wir Sie gerne.
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weinelt & Collegen,
Lars Reimer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht