Kurzarbeit verständlich erklärt
Viele Arbeitnehmer sehen sich derzeit mit dem Thema „Kurzarbeit“ konfrontiert, ohne zu wissen, was sich dahinter genau verbirgt, geschweige denn, wie sich dies auf die eigene Einkommenssituation auswirken wird.
In dem vorliegenden Artikel wollen wir Ihnen die Grundzüge der Kurzarbeit und die Auswirkungen auf das Einkommen näher bringen.
I. Grundsätzliches zur Kurzarbeit
Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Kürzung der betrieblichen normalen Arbeitszeit. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber das Risiko eines Arbeitsausfalles zu tragen hat, sodass er auch dann zur Lohnzahlung gegenüber seinen Mitarbeitern verpflichtet bleibt, wenn kein Arbeitsbedarf (aus welchen Gründen auch immer) mehr besteht. Hiervon macht die Kurzarbeit eine Ausnahme, indem der Staat für die Dauer der Kurzarbeit eine finanzielle Unterstützung gewährt.
Kurzarbeit kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Sie bedarf einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Diese Grundlage kann sowohl in einem Gesetz, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, im Arbeitsvertrag oder in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag als auch in einer sogenannten Änderungskündigung enthalten sein.
Um auf die besonderen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Corona Virus zu reagieren, hat der Bundestag im Eilverfahren am 13. März 2020 das „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ beschlossen. Dadurch wurden die Anforderungen an die Kurzarbeit nochmals erheblich abgesenkt, um möglichst viele Unternehmen unterstützen zu können. Zudem erhalten jetzt auch Zeitarbeitsunternehmen Zugang zum Kurzarbeitergeld.
Die Kurzarbeit kann sowohl für ganze Betriebe, als auch für einzelne Abteilungen eingeführt werden.
Die Dauer der Kurzarbeit ist derzeit auf einem maximalen Zeitraum von zwölf Monaten beschränkt.
Soweit die Arbeitskraft des Arbeitnehmers überhaupt nicht mehr benötigt wird, erhält er 60 % der Nettoentgeltdifferenz als Kurzarbeitergeld (lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 %).
Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten, haben unter Umständen die Möglichkeit, die „Lohnlücke“ durch einen Nebenjob zu kompensieren. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag „Lohnt sich ein Nebenjob während der Kurzarbeit?“.
II. Beispielberechnungen
Beispiel 1: Alleine lebender Arbeitnehmer (Lohnsteuerklasse I) mit einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn in Höhe von € 3.000,00. Er wird auf Kurzarbeit „Null“ gesetzt (muss also gar nicht mehr arbeiten).
(reguläres Brutto € 3.000,00
abzgl. Abgaben € 1.029,81
= reguläres Netto € 1.970,19)
Brutto bei Kurzarbeit € 0,00
abzgl. Abgaben € 0,00
= reduziertes Netto € 0,00
Nettodifferenz € 1.970,19
x Leistungssatz 60 %
= Kurzarbeitergeld € 1.182,11
Der Arbeitnehmer aus Beispiel 1 erhält während der Kurzarbeit € 788,08 weniger pro Monat.
Beispiel 2: Soweit der Arbeitnehmer nicht auf Kurzarbeit „Null“, sondern auf 50 % seiner bisherigen Arbeitszeiten heruntergekürzt wird, ergäbe sich folgendes Abrechnungsbild:
(reguläres Brutto € 3.000,00
abzgl. Abgaben € 1.029,81
= reguläres Netto € 1.970,19)
Brutto während Kurzarbeit € 1.500,00
abzgl. Abgaben € 365,41
= reduziertes Netto € 1.134,59
Nettodifferenz € 835,60
x Leistungssatz 60 %
= Kurzarbeitergeld € 501,36
Netto inklusive Kurzarbeitergeld € 1.635,95
In Beispiel 2 verbleibt es lediglich bei einer monatlichen Differenz in Höhe von € 334,24.
Beispiel 3: Soweit die Arbeitszeit nur um ein Drittel heruntergefahren wird, ergäbe sich folgendes Abrechnungsbild:
(reguläres Brutto € 3.000,00
abzgl. Abgaben € 1.029,81
= reguläres Netto € 1.970,19)
Brutto während Kurzarbeit € 2.000,00
abzgl. Abgaben € 583,39
= reduziertes Netto € 1.416,61
Nettodifferenz € 553,58
x Leistungssatz 60 %
= Kurzarbeitergeld € 332,15
Netto inklusive Kurzarbeitergeld € 1.748,76
In Beispiel 3 beträgt der Minderverdienst monatlich nur € 221,43.
Sollten Sie diesbezüglich Rückfragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weinelt & Collegen,