Corona-Krise: Erleichterung für Mieter

Corona-Krise: Erleichterung für Mieter

Die Bundesregierung hat kurzfristig ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie u. a. im Mietrecht eingeführt.

Die Auswirkungen werden in der Tagespresse interpretiert und ausgewertet. Auch vor völlig falschen Darstellungen – selbst von Anwälten – wird nicht Halt gemacht.

Um Missverständnissen vorzubeugen, wollen wir die wirklichen Aussagen des Gesetzes zusammenfassen:

  • Der Mieter ist weiterhin unverändert zur Zahlung verpflichtet.

Entgegen der derzeit kursierenden Falschmeldungen im Internet bleiben sowohl Mieter, als auch Pächter zur fristgerechten Zahlung der Miete verpflichtet. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, sind die Zahlungen fällig und können vom Vermieter/ Verpächter mit Zinsen geltend gemacht, auch eingeklagt werden. Aus erwirkten Titeln kann vollstreckt werden.

  • Aussetzung der Kündigung

Eingeführt wurde vom Gesetzgeber aber eine eingeschränkte Kündigungsmöglichkeit bei Zahlungsverzug.

So wurde geregelt, dass Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 01.04. bis 30.06.2020 für eine Dauer von 24 Monaten nicht zur Kündigung berechtigen. Nachzuweisen ist allerdings, dass der Zahlungsverzug tatsächlich auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen ist.

Erst wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 01.04. bis 30.06.2020 auch nach dem 30.06.2022 noch nicht beglichen hat, kann wieder von dem Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzug Gebrauch gemacht werden.

Diese Regelungen sollen vermeiden, dass Privatleute ihre Wohnung und Pächter bzw. gewerbliche Mieter ihre Geschäftsräume verlieren.

Grundsätzlich bleibt jedoch das BGB in Kraft. Das bedeutet, dass Kündigungsmöglichkeiten aus anderen Gründen oder z. B. wegen Zahlungsrückständen, die schon bis März 2020 entstanden sind, nicht entfallen.

  • Kein Anspruch auf Stundung oder Aufhebung

Entgegen einiger anders lautender Falschmeldungen besteht kein (!!) Anspruch des Mieters auf Aufhebung des Vertrages oder auf Stundung oder Anpassung der Miete. Die vertraglichen Pflichten bestehen unverändert (!) fort.

  • Verzinsung der rückständigen Mieten

Die Mieter sollten bedenken, dass sie die Miete mit Zinsen zurückzuzahlen haben. Die Mieten bleiben nämlich – wie in der mietvertraglichen Vereinbarung geregelt – fällig. Das wiederum bedeutet, dass der Vermieter Verzugszinsen verlangen kann. Solche belaufen sich auf derzeit rund 4 %.

Unser Tipp: einvernehmliche Lösungen der Vertragsparteien

Wir raten allen Mietern, sich bei Zahlungsengpässen auf jeden Fall mit den Vermietern in Verbindung zu setzen, die Lage zu schildern und ggfs. Nachweise vorzulegen, dass die Zahlungsschwierigkeiten auf die Corona-Krise zurückzuführen sind. Ggf. kann eine Lösung gefunden werden, indem ein Teil der Miete bezahlt, der andere Teil (zinsfrei) gestundet oder in Raten begleichen wird.

 

Bei Rückfragen stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Weinelt und Frau Rechtsanwältin Marion Herlitze aus unserer Kanzlei gerne zur Verfügung.

 

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